I. ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN
1. Unsere Angebote sind gültig während der in den besonderen
Bedingungen festgesetzten Optionsfrist. Wird keine Optionsfrist
festgelegt, so sind unsere Angebote ohne jedwede Verpflichtung.
2. Die Bestellung impliziert ausdrücklich die Annahme der gegenwärtigen
Verkaufsbedingungen durch den Vertragspartner und seinen Verzicht auf
die Bedingungen die eventuell auf seinen eigenen,Dokumenten vermerkt
sind.
3. Pro Lieferung für Bestellungen mit Losgrößen von mehr als 9 Teilen,
behalten wir uns das Recht vor, eine höhere oder kleinere Anzahl (± 10%
der bestellten Menge) zu liefern ohne daß der Kunde den Zusatz
verweigern könnte oder das Fehlende einfordern könnte.
II. ANNULLIERUNG DER BESTELLUNG
Mit Ausnahme der höheren Gewalt, führt die Annullierung des Vertrages
durch den Kunden zu einer Ent-schädigungsforderung unserer Gesellschaft
für den entstandenen Schaden, Entschädigung die pauschal auf 100% des
wirtschaftlichen Wertes des annullierten Vertrages, exklusive Steuern,
festgelegt wird und dies weil die Waren auf Maß gearbeitet werden und
anderweitig nicht verwertbar sind.
III. PREIS
1. Unsere Preise verstehen sich Netto, frei von Steuern oder anderen
Erhebungen. Jede neue Steuer oder andere Erhebung, die von Amtswegen
erhoben werden, werden bei der Fakturierung dem Kunden in Rechnung
gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise anzupassen nach
jeder Änderung der Wechselkurse, Zollgebühren, Steuern o.ä., die
zwischen Angebot und Lieferung vorgenommen wird.
2. Vorbehaltlich anderer Vermerke in unserem Angebot, versteht sich die
Lieferung ab Werk. Ab diesem Augenblick sind unsere Verpflichtungen
erfüllt und die Waren reisen zum Risiko des Empfängers. Die Tatsache,
daß wir eine Lieferung franko beim Kunden tätigen oder daß wir
ausnahmsweise einen Auftrag angenommen haben mit den Transportkosten zu
unseren Lasten, ändert nichts an der Tatsache, daß sich die Lieferung
ab Werk versteht wie oben angeführt.
3. Falls keine ausdrücklichen Instruktionen gegeben werden, die bei
jeder Bestellung zu wiederholen sind, bestimmen wir die Notwendigkeit
und die Art der Verpackung. Die Verpackungskosten werden zusätzlich zum
vereinbarten Preis berechnet.
IV. LIEFERUNG
Die Lieferfristen sind rein indikativ und ihre Nichteinhaltung gibt dem
Käufer keinerlei Möglichkeiten zu Forderungen. Folgende Hypothesen sind
als höhere Gewalt qualifiziert : das Versäumnis der Lieferanten
ausländischer Produkte und Rohstoffe, eventuelle Verspätungen oder
Schwierigkeiten beim Transport, Wechselkursschwankungen die unsere
Einkaufspreise betreffen, Streiks, Ausschliessungen, generelle
Mobilisierung, Kriegs- oder Revolutionszustand, Unwetter, Verhinderung
bei Lieferung von Energiestof-fen und sonstigen Produktionsmitteln,
Verhinderungen jedweder Art beim Versand oder Transport der Waren,
sowie alle anderen von unserem Willen unabhängigen Gründe.
Diese Fälle der höheren Gewalt entheben uns gänzlich oder teilweise von
der Respektierung der Fristen, selbst wenn sie im besonderen als
verbindlich vorgesehen wurden, der Preise, sowie jedweder anderen
Bestimmungen des Bestellvertrages. Diese Vorkommnisse können durch den
Käufer nicht angeführt werden als Begründung einer
Schadensersatzforderung oder Aufkündigung des Vertrages.
V. REKLAMATIONEN - GARANTIELEISTUNGEN
Jedwede Reklamation ist dem Verkäufer binnen 8 Tagen nach Versand der
Ware und auf jeden Fall vor jedweder Nutzung der Ware per Einschreiben
anzuzeigen. Jedwede nicht genehmigte Rücksendung wird verweigert. Eine
Entlastung erteilt an den Transporteur im Zuge einer Rücksendung gilt
nicht als Akzep-tanz derselbigen. Die Rücksendungen von Waren bedürfen
unseres vorherigen schriftlichen Einverständ-nisses. Unsere
Garantieleistung beschränkt sich auf entweder die Rückerstattung des
Wertes der gelieferten Ware, oder auf die unentgeltliche Ersetzung der
Ware binnen einer normalen Frist mit Lieferung ab Werk. Der Verkäufer
geht keine Resultatsverpflichtung ein in dem Sinne, daß er keinesfalls
garantiert, daß die gemäß Bestellung gelieferten Waren geeignet sind
für die letztendlichen Nutzung die der Käufer dieser Ware gibt. Jedwede
Entschädigung wegen Demontage, Wiedereinbau oder sonstige
Schadenszufügung ist formell ausgeschlossen.
Das Vertragseinverständnis durch den Käufer entläßt uns aus jedweder
vertraglichen oder ausservertrag-lichen Haftung bezüglich eventueller
direkter oder indirekter Schadenszufügungen durch die Ware gegen-über
dem Käufer selbst, seinem Personal oder Dritten und dies aus jedweden
Gründen und unter jedweden Umständen. Der Kunde trägt selber Sorge
dafür, daß die Ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehandhabt
wird. Wir tragen keinerlei Haftung bezüglich Patentrechten oder
sonstigen Marken-Modell-schutzbestimmungen.
VI. WERKSAUSFÜHRUNG
Im Falle der Lieferung von Werkstoffen durch den Kunden gelten folgende Regelungen :
- die durch den Kunden gelieferten Werkstoffe müssen in Qualität und
Dimension den Bedingungen des Kostenanschlages entsprechen und keine
anormalen Werkstoffüberschüsse an den zu bearbeitenden Stellen
aufweisen.
- die gelieferten Werkstoffe müssen fehlerfrei sein ,ohne Einstiche,
Risse, Bruchstellen, harte Stellen oder andere Mängel, die die
Produktionskosten erhöhen könnten oder die Verwerfung des Teiles nach
sich ziehen müßte. Wenn derlei Mängel erst bei Produktion der Teile zu
Tage treten, gilt die Arbeitsleistung als verlustig und ist der
diesbezügliche Schaden durch den Kunden zu tragen (z.B. Mehrarbeit)
VII. ZAHLUNG
Außer gegenteiliger Bestimmung, ist die Rechnung innerhalb 30 Tagen ab
Rechnungsdatum am Firmensitz zu Zahlen, ohne jedwede Ausnahme. Die
Zahlungen erfolgen bar. Der Verkäufer akzeptiert weder Scheck noch
Wechsel. Im Falle der Nichtzahlung binnen der bestimmten
Fälligkeitsfrist erhöhen sich die geschul-deten Beträge automatisch und
ohne vorherige Inverzugsetzung um die Zinsen zu 15% jährlich, ohne daß
diese Klausel der sofortigen Einforderbarkeit der Schuld Abbruch tut.
Keine Zahlungsverweigerung kann akzeptiert werden, die der Kunde
aufgrund eines Streitfalls eventuell geltend macht.
Im Falle einer nicht gerechtfertigten Zahlungsverspätung wird der
Rechnungsbetrag automatisch um die Waren nicht weiterveräussert werden
ohne daß ein Verstoß gegen Artikel 491 der Strafgesetzgebung vorliegt.
IX. STREITFÄLLE
Die Gerichte des Gerichtsbezirks Eupen sind einzig zuständig im Streitfalle zwischen uns und unseren Kunden.
X. NICHTIGKEIT
Sollte gegebenenfalls eine der oben angeführten Klauseln nichtig
erklärt werden, so betrifft diese Nichtigkeitserklärung
selbstverständlich nicht die anderen vertraglichen Klauseln.